Sport und Corona Teil 9
Wie angekündigt, gelten ab 22. November 2021 in Innenbereichen von Freizeiteinrichtungen 2G-Regeln (genesen oder geimpft). Ausgenommen sind Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden.
Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, können mit Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und eines negativen Tests auch Angebote wahrnehmen, für die 2G-Regeln gelten.
Es dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:
o Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind
o Kinder bis zur Einschulung,
o Minderjährige, die im Sinne von §2 Nr.6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,
o Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.