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Satzung
Die in der Satzung des Ahrensburger Turn- und Sportvereins von 1874 e.V. genannten Amts- und Personenbezeichnungen stehen sowohl für die weibliche als auch für die männliche Person. Die Bezeichnungen ändern sich dementsprechend. Aus Gründen der Übersicht wird die Bezeichnung in männlicher Person genutzt.
A. ALLGEMEINES
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Ahrensburger Turn- und Sportverein von 1874 e.V.“, in Kurzform „ATSV von 1874“.
- Die Vereinsfarben sind blau und rot.
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied im Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. und im Kreissportverband Stormarn e.V.
- Gründungstag ist der 10. Juli 1874.
- Sitz und Gerichtsstand des Vereins sind Ahrensburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
- Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung von Leistungs-, Breiten- und freizeit-orientiertem Sport.
- Seine Aufgabe ist es, die sportlichen Belange und Interessen seiner Mitglieder zu vertreten. Der Förderung und Heranbildung einer sportlichen Jugend widmet sich der Verein im besonderen Maße. Der Verein sucht seine Ziele durch die Förderung aller im Rahmen des Vereins möglichen Sportarten sowie durch Errichtung von Sportstätten zu erreichen.
- Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell, wirtschaftlich und rassisch unabhängig.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EstG beschließen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
B. MITGLIEDSCHAFT
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Der Verein führt folgende Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder (Vollmitglieder),
- Mitglieder auf Zeit (Dies sind Mitglieder für bestimmt erklärte Zeiträume von weniger als 12 Monaten),
- passive Mitglieder,
- Ehrenmitglieder
- außerordentliche Mitglieder (juristische Personen) - Sondervereinbarung -
- Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten. Mit dem Aufnahmeantrag wird die Satzung anerkannt und der Verein ermächtigt, die Mitgliedsbeiträge im Lastschriftverfahren einzuziehen.
- Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
- Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller innerhalb von 14 Tagen beim Schiedsgericht Widerspruch erheben.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf dem Aufnahmeantrag genannten Eintrittsdatum.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
- Der Austritt ordentlicher Mitglieder ist zum Halbjahresende (30. Juni bzw. 31. Dezember) möglich, wenn er spätestens 6 Wochen vor Halbjahresende schriftlich erklärt wird. Die Mitgliedschaft von Mitgliedern auf Zeit endet automatisch mit dem Ende des gewählten Angebots.
- Über Ausnahmen zu 3. entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
- Der Geschäftsführende Vorstand kann Mitglieder aus wichtigem Grund zeitlich oder auf Dauer aus dem Verein ausschließen oder von der Mitgliederliste streichen, insbesondere
- wenn sie gegen die Vereinssatzung verstoßen,
- wenn sie dem Ansehen des Vereins schaden,
- wenn sie ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen.
Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied ist im Fall a) und b) zur Vorstandssitzung zu laden und zu hören. Bei Nichterscheinen ist ohne Anhörung zu entscheiden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung beim Schiedsgericht frei. Die Berufung ist spätestens eine Woche nach Bekanntgabe beim Schiedsgericht einzureichen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
-
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern monatliche Beiträge erhoben. Die Zugehörigkeit zu einzelnen Abteilungen oder Sparten des Vereins kann von der Zahlung einer Sonderaufnahmegebühr und/oder von monatlichen Zusatzbeiträgen abhängig gemacht werden. Beiträge sind eine Bringschuld und im Voraus fällig.
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Über Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Erweiterte Vorstand.
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Der Erweiterte Vorstand ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Umlagen zu beschließen, die einen Vierteljahresbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes nicht über- steigen dürfen. Ein solcher Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Über weitere und höhere Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
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Der Geschäftsführende Vorstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen Gebühren, Beiträge und Aufnahmegebühren ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
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Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins und seiner Abteilungen teilzunehmen.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt oder gefährdet werden kann.
C. VEREINSORGANISATION
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Geschäftsführende Vorstand,
- der Erweiterte Vorstand.
- In die Organe nach b) und c) können nur ordentliche und passive Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder auf Zeit sind nicht wählbar.
§ 8 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie juristische Personen eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitglieder auf Zeit haben kein Stimmrecht.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme der und Aussprache über die Jahresberichte
- des Vorstandes
- des Schatzmeisters
- des Jugendwartes
- der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Wahl des Schiedsgerichts
- Kenntnisnahme des vom Erweiterten Vorstand beschlossenen Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über Umlagen nach § 5 Abs. 3 Satz 3
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge
- Vorstellung der von der Jugendversammlung gewählten Jugendwarte
- Bestätigung der Beisitzer im Geschäftsführenden Vorstand
- Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar in der Form, dass in jedem Jahr ein Rechnungsprüfer gewählt wird. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung per Aushang in der Geschäftsstelle und auf der Webseite des Vereins zur Kenntnis zu geben. Sollten danach innerhalb von vier Wochen keine Einwände erhoben werden, gilt das Protokoll als genehmigt.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand. Die Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr statt.
- Sie ist mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Website des Vereins und durch Aushang in der Geschäftsstelle.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann beantragt werden von:
- 100 stimmberechtigten Mitgliedern
- dem Geschäftsführenden Vorstand
- dem Erweiterten Vorstand
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung unter Einhaltung der in § 9 Abs. 2 genannten Frist und Form vom Vorsitzenden einzuberufen.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Über einen Antrag auf Satzungsänderung darf nur abgestimmt werden, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Geschäftsjahres bei dem Geschäftsführenden Vorstand eingereicht und den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekannt gegeben wurde.
- Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder sie beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Im übrigen wird der Ablauf der Mitgliederversammlung und das Beschlussverfahren durch eine vom Erweiterten Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
§ 12 Anträge zur Mitgliederversammlung
- Anträge zu den Mitgliederversammlungen können von den Abteilungs- und Spartenleitern, dem Geschäftsführenden Vorstand, dem Erweiterten Vorstand, den Ausschüssen und allen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins gestellt werden.
- Selbständige Anträge der Mitglieder bedürfen der Zustimmung von mindestens 10 stimmberechtigten Personen, die alle den Antrag unterschreiben müssen.
- Die Anträge müssen spätestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.
§ 13 Geschäftsführender Vorstand
- Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem Vorsitzenden,
- dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem 1. Schatzmeister,
- dem 2. Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- dem Pressewart,
- dem 1. Jugendwart,
- dem 2. Jugendwart.
- Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende, der 1. Schatzmeister und der 2. Schatzmeister. Je einer der Vorsitzenden und einer der Schatzmeister vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Geschäftsführende Vorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben in einem zeitlich begrenzten Rahmen Beisitzer berufen. Diese nehmen nur beratend an den Sitzungen teil..
- Übersteigen die anfallenden Arbeiten der Vorstandsmitglieder das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Dieser hat dann einen Sitz im Geschäftsführenden Vorstand. Er ist jedoch nicht stimm- berechtigt.
§ 14 Zuständigkeit des Geschäftsführenden Vorstandes
- Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gegenüber der Öffentlichkeit und den politischen und kommunalen Gremien.
- Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Zu den besonderen Aufgaben gehören:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Erweiterten Vorstandes sowie Aufstellung der Tagesordnungen
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Erweiterten Vorstandes
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Erstellung des Jahres- und des Kassenberichtes
- Leitung der Geschäftsstelle mit Mitgliederverwaltung, -betreuung und Buchführung
- Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Kräften
- Der Geschäftsführende Vorstand überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen und Ausschüsse. Er kann Entscheidungen aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen und diese durch eigene Entscheidungen ersetzen. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an den Versammlungen der Abteilungen teilzunehmen.
- Der Geschäftsführende Vorstand hat Angelegenheiten, die die Gesamtinteressen des Ver- eins berühren und für den Verein von grundlegender Bedeutung sind, dem Erweiterten Vorstand zur Entscheidung zuzuleiten.
- Der Geschäftsführende Vorstand beschließt auf Antrag einer Abteilung über die Einführung von Sonderaufnahmegebühren und Sonderbeiträgen für diese Abteilung.
- Der Geschäftsführende Vorstand verteilt in seiner ersten Sitzung nach einer Neuwahl die Aufgaben seiner Mitglieder und gibt diese den Vereinsmitgliedern bekannt.
- Der Geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse bilden oder einberufen und einzelne Aufgaben auf Sonderbeauftragte delegieren.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahl- gang.
§ 15 Wahl und Amtsdauer des Geschäftsführenden Vorstandes
- Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar in der Form, dass in den Jahren mit ungerader Jahreszahl
- der Vorsitzende,
- der 1. Schatzmeister,
- der Schriftführer,
- der Pressewart,
- der 1. Jugendwart,
- in den Jahren mit gerader Jahreszahl
- der 1. stellvertr. Vorsitzende,
- der 2. stellvertr. Vorsitzende,
- der 2. Schatzmeister,
- der 2. Jugendwart gewählt werden.
- Die Jugendwarte werden von der Jugendvollversammlung in den Geschäftsführenden Vorstand gewählt.
- Bis zu einer Neuwahl bleiben die gewählten Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Für einen ausgeschiedenen Jugendwart wählt der Jugendausschuss einen Nachfolger.
- Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln zu wählen.
- Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes im Sinne von § 26 BGB (s. § 13 Abs. 2) können nur dann gewählt werden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Geschäftsführenden Vorstand schriftlich vorgeschlagen wurden.
§ 16 Erweiterter Vorstand
- Zum Erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und die Abteilungsleiter oder deren Vertreter.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang.
§ 17 Zuständigkeit des Erweiterten Vorstandes
- Der Erweiterte Vorstand berät und entscheidet über wichtige Vereinsangelegenheiten vorbehaltlich seiner Zuständigkeit.
- Insbesondere beschließt er über:
- die Höhe der Aufnahmegebühr und des monatlichen Beitrages
- die Höhe der Sonderzuweisungen an einzelne Abteilungen
- die Höhe der Umlagen
- die Gründung neuer Abteilungen oder Sparten
- den vom 1. Schatzmeister aufgestellten Haushaltsplan für das Geschäftsjahr und über die Rechtsgeschäfte, die wesentlich darüber hinausgehen. Letzteres regelt die Finanzordnung.
- die Wahl eines Nachfolgers für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied des Geschäfts- führenden Vorstandes
- die gemäß § 26 erarbeiteten Ordnungen
- den Ehrenvorsitz und die Ehrenmitgliedschaft.
- Der Erweiterte Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden.
- Der Erweiterte Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr vom Vorsitzenden einzuberufen. Auf Antrag eines Abteilungsleiters muss er innerhalb von vier Wochen einberufen werden.
§ 18 Schiedsgericht
- Das Schiedsgericht entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten in Vereinsangelegenheiten zwischen dem Mitglied und den Organen des Vereins.
- Alle Mitglieder des Vereins unterliegen seiner Schiedsgerichtsbarkeit.
- Das Schiedsgericht besteht aus fünf Personen.
- Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Mitglieder des Erweiterten Vorstandes oder des Geschäftsführenden Vorstandes dürfen nicht in das Schiedsgericht gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
- Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 19 Ausschüsse
Ständige Ausschüsse des Vereins sind:
- der Sportausschuss
- der Jugendausschuss
- der Finanzausschuss
- der Wirtschaftsausschuss
- der Wahlausschuss
§ 20 Sportausschuss
- Dem Sportausschuss gehören alle Abteilungsleiter und Spartenleiter bzw. deren Vertreter an. Die haupt- und nebenamtlichen Übungsleiter können zu den Sitzungen mit hinzu- gezogen werden.
- Seine Aufgaben bestehen in der Koordinierung von Sportveranstaltungen und in der Durchführung abteilungsübergreifender Veranstaltungen.
- Er erarbeitet einen Vorschlag für die Benutzung der Sportstätten.
- Der Sportausschuss wir von einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes einberufen und geleitet. Der Vorsitzende des Sportausschusses oder dessen Vertreter sind alleinige Verbindungspersonen zwischen dem Verein und den kommunalen Gremien zur Absprache der Sportstättennutzung.
§ 21 Jugendausschuss
- Den Jugendausschuss bilden der 1. und 2. Jugendwart und der Jugendkassenwart zusammen mit den Jugendwarten der Abteilungen oder deren Vertreter. Er kann bis zu zwei Beisitzer aus der Vereinsjugend in den Jugendausschuss berufen.
- Der Jugendausschuss berät und beschließt über die Jugendarbeit im Verein unter Beachtung des § 2 der Vereinssatzung. Er plant Maßnahmen und Veranstaltungen zur Förderung der Vereinsjugend und führt diese durch.
- Die Belange und Interessen der Vereinsjugend, auch den Jugendverbänden und Behörden gegenüber, werden vom 1. und 2. Jugendwart vertreten.
- Die Arbeit des Jugendausschusses wird durch eine Jugendordnung geregelt, die von der Jugendvollversammlung zu genehmigen ist.
- § 25 Absätze 2 - 9 gelten sinngemäß.
§ 22 Finanzausschuss
- Der Finanzausschuss setzt sich zusammen aus den beiden Schatzmeistern und dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter. Vorsitzender des Finanzausschusses ist der Schatzmeister.
- Die Zuständigkeit des Finanzausschusses regelt der Erweiterte Vorstand durch eine Finanzordnung.
§ 23 Wirtschaftsausschuss
- Der Wirtschaftsausschuss setzt sich zusammen aus dem 2. Schatzmeister als Vorsitzenden, dem 1. stellvertretendem Vorsitzenden als Vertreter, den Abteilungsleitern der von ihnen bewirtschafteten vereinseigenen oder angemieteten Immobilien, sowie dem Geschäftsführer als nicht stimmberechtigtem Mitglied..
- Der Wirtschaftsausschuss ist zuständig für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereins- und Jugendhauses. Zwei Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, von denen einer der Vorsitzende sein muss, können im Rahmen des Vereinshausetats Rechtsgeschäfte im Namen des Vereins abschließen.
- Der Wirtschaftsausschuss ist im Einvernehmen mit den betreffenden Abteilungen auch zuständig für die Verwaltung sonstiger oder angemieteter Sportstätten und anderer Immobilien. Er überträgt die Verwaltung vereinseigener Sportstätten auf Antrag den betreffenden Abteilungen.
- Der Wirtschaftsausschuss hat dem Erweiterten Vorstand eine Aufstellung über die Ein- nahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres vorzulegen. Dem 1. Schatzmeister ist er auf Verlangen zur Rechnungslegung verpflichtet. Rechnungsprüfer des Wirtschaftsausschusses sind die Vereinsrechnungsprüfer.
§ 24 Wahlausschuss
Der Wahlausschuss erarbeitet Wahlvorschläge für die Wahlen in der Mitgliederversammlung. Er besteht aus den Abteilungsleitern oder ihren Vertretern . Diese werden mindestens sechs Wochen vor den Wahlen vom Vereinsvorsitzenden zu einer konstituierenden Sitzung einberufen. Die Teilnehmer wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den Schriftführer des Wahlausschusses.
§ 25 Abteilungen und Sparten
- Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die in Sparten unterteilt sein können.
- Die Abteilungen arbeiten selbständig. Ihre Arbeitsweise muß mit den Gesamtinteressen und Zielen des Vereins im Einklang stehen. Abteilungsordnungen bedürfen der Bestätigung durch den Geschäftsführenden Vorstand.
- Die Abteilungsversammlung wählt ihren Abteilungsvorstand und zwei Kassenprüfer für die Dauer von höchstens zwei Jahren. Mindestens einmal jährlich muß eine Abteilungsversammlung stattfinden.
- Die Abteilungen erhalten monatlich aus der Vereinskasse gemäß dem Haushaltsplan finanzielle Zuwendungen.
- Die Abteilungsversammlung beschließt über Sonderaufnahmegebühren und Zusatzbeiträge. Der Beschluss wird nach der Genehmigung durch den Geschäftsführenden Vorstand wirksam.
- Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen, Rechtsgeschäften und Leistungen fließen den Abteilungen zu. Ausgenommen sind Leistungen für Mitglieder auf Zeit. Diese sind in der Kursordnung geregelt.
- Über die Verwendung ihrer Mittel entscheiden grundsätzlich die Abteilungsvorstände.
- Der Geschäftsführende Vorstand kann den Abteilungen Richtlinien über die Durchführung des Sportbetriebs und die Verwendung der finanziellen Mittel geben.
- Die Abteilungsleiter haben dem 1. Schatzmeister nach Ablauf des Geschäftsjahres bis zum 31. Januar einen geprüften Kassenbericht mit Belegen einzureichen.
- Die Absätze 2 - 9 gelten sinngemäß für die Sparten der Abteilungen. Absatz 9 mit der Maßgabe, daß anstelle des Schatzmeisters der Kassenwart der Abteilung tritt.
- Die Protokolle der Abteilungsversammlungen und der Abteilungsvorstandssitzungen sind innerhalb von vier Wochen dem Geschäftsführenden Vorstand vorzulegen.
- In Ämter der Abteilungen oder Sparten können nur ordentliche und passive Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder auf Zeit sind nicht wählbar
§ 26 Ordnungen
- Zur Durchführung dieser Satzung kann der Erweiterte Vorstand Ordnungen beschließen. Diese gelten für alle Organe, Abteilungen und Sparten des Vereins.
- Die Ordnungen sind den Mitgliedern bekanntzugeben.
§ 27 Datenverarbeitung im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der EU-Datenschutzverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, falls sie unrichtig sind
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
- Den Organen des Vereins und allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 28 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ahrensburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat. Vereinsmitglieder haben in diesen Fällen und bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft keinerlei Ansprüche auf das vorhandene Vereinsvermögen.
§ 29 Gültigkeit
- Vorstehende Satzung tritt mit dem Datum der Genehmigung durch das Registergericht in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung verlieren die bisherigen Abteilungssatzungen oder -ordnungen ihre Gültigkeit.
- Die Vereinssatzung ist so auszulegen, wie es Treu und Glauben und der sportliche Gedanke erfordern. Dabei ist der Sinn der Satzung zu erforschen und nicht an dem Buchstaben zu haften.
- Diese Satzung ist am 20.05.1996 durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen worden.
- Am 28.04.1998 ist die Satzung in den § 3 Zif. 1 und Zif. 2 letzte Zeile, § 8 Zif. 1 geändert worden.
- Am 10. April 2003 ist die Satzung in den §12.2, § 13.3 und § 23.1 geändert worden.
- Am 21.04.2010 ist die Satzung im §9 Zif. 2 geändert worden.
- Am 13.04.2011 ist die Satzung im § 2 Zif. 4 / Absatz 4, letzter Satz geändert worden.
- Am 25.04.2018 ist die Satzung in folgenden Punkten geändert worden:
- § 5.1, letzter Satz, Wort Sonderbeiträgen geändert auf Zusatzbeiträgen
- § 8.4 neuer Absatz
- § 9.2 letzter Satz
- § 15.5 neuer Absatz
- §17. 2 letzter Satz
- § 25.5 erster Satz
- § 25.12 neuer Absatz
- § 27 neuer Paragraph, die nachfolgenden Paragraphen verschieben sich entsprechend)
- § 28.2 (vormals § 27) erster Satz